Satzung

Satzung des CVJM Südangeln e.V.

Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name und Sitz – organisatorische Zugehörigkeit Seite 3
§ 2 Grundlage und Zweck der Arbeit Seite 3
§ 3 Aufgaben und Mittel Seite 4
§ 4 Gemeinnützigkeit Seite 5
§ 5 Mitgliedschaft Seite 5
§ 6 Freunde, Förderer und Ehrenmitglieder Seite 6
§ 7 Organe des Vereins Seite 7
§ 8 Mitgliederversammlung Seite 7
§ 9 Vorstand Seite 8
§ 10 Aufgaben des Vorstandes Seite 8
§ 11 Der geschäftsführende Vorstand Seite 9
§ 12 Versammlung der tätigen Mitglieder Seite 9
§ 13 Gruppen, Abteilungen und Ausschüsse Seite 9
§ 14 Änderung der Satzung Seite 10
§ 15 Auflösung des Vereins Seite 10
§ 16 Schlussbestimmung Seite 10

§ 1 Name und Sitz – organisatorische Zugehörigkeit
(1) Der Verein wurde am 2. April 1975 gegründet.
(2) Er führt den Namen: Christlicher Verein Junger Menschen Südangeln e.V. Seine Kurzbezeichnung ist: CVJM Südangeln e.V.
(3) Er hat seinen Sitz in Tolk und ist beim Amtsgericht in Schleswig unter der Nummer 0190 im Vereinsregister eingetragen.
(4) Der Verein ist Mitglied im CVJM Brückenschlag Nord-Ost e.V. e.V. Die Vertretung im CVJM Gesamtverband in Deutschland wird durch einen norddeutschen CVJM-Dachverband wahrgenommen. Der CVJM Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM mit Sitz in Genf angeschlossen.
Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Landesverbandes:
a) Teil der evangelischen Jugendarbeit, die in der „Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Schleswig-Holstein (AEJSH) ihren
Zusammenschluss hat,
b) dem Diakonischen Werk der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche angeschlossen.
(5) Der Verein steht als freies Werk in enger Beziehung zum Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg und, unabhängig von seiner Rechtsform, unter dem einen Auftrag der Kirche. Er versteht seinen Dienst als Lebens- und Wesenäußerung der Kirche.
(6) Er ist Mitglied im Kreisjugendring Schleswig-Flensburg.

§ 2 Grundlage und Zweck der Arbeit
Der CVJM Südangeln e.V. ist mit seinen Gruppen, Kreisen, Angeboten, Aktionen, Projekten und Einrichtungen anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des achten Buches, Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).
(1) Der Verein bekennt sich zu Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes fürdie die entscheidende Voraussetzung und Hilfe zur Gestaltung des Glaubens und Lebens
(2) Grundlage seiner Arbeit ist die „Pariser Basis“ des CVJM-Weltbundes von 1855 : ,Die Christlichen Vereine Junger Menschen haben den Zweck, solche jungen Menschen miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Menschen auszubreiten.“
(3) Auf dieser Grundlage will der CVJM Südangeln e.V. allen Menschen, unabhängig von Alter, Beruf, ethnischer Herkunft, Nationalität, Konfession oder politischer Einstellung, dienen. Im CVJM erleben vor allem junge Erwachsene, Jugendliche und Kinder die Liebe Gottes durch persönliche Zuwendung und Begleitung und werden zum Glauben an Jesus Christus eingeladen. Die Mitgliedschaft im Verein steht allen Menschen offen.
Mitarbeiten kann, wer die Ziele des Vereins bejaht. Die Leitung im Verein muss von solchen Personen wahrgenommen werden, die die Pariser Basis als für sich verbindlich anerkennen.
(4) In seinem Verhältnis zu den Kirchen, zu christlichen Gemeinschaften, Vereinen und Organisationen bekennt sich der CVJM Südangeln e.V. zu der Einheit aller an Jesus Christus Glaubenden, deren Bekenntnis in der Bibel
gründet.
Der CVJM Südangeln verwirklicht seinen Auftrag in der Wahrnehmung von missionarischer Verkündigung und diakonischer Aufgaben in Bindung an den Auftrag der Kirche, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen.

§ 3 Aufgaben und Mittel
(1) Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
1. Verkündigung des Evangeliums und Beschäftigung mit der christlichen Botschaft.
2. Einladung zu einer christlichen Gemeinschaft durch gemeinschaftsfördernde Programme und Veranstaltungen ,
3. Kinder- und Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,
4. Arbeit mit jungen Erwachsenen und jungen Familien,
5. Förderung der Persönlichkeits- und Lebensentwicklung junger Menschen durch Beratung, Betreuung und Seelsorge,
6. Bildungs- und Fortbildungsprogramme, Veranstaltungen und Freizeiten,
7. Unterbreitung von Angeboten sinnvoller Freizeitbeschäftigung durch Gruppen, Offene-Tür-Arbeit, Sport, Musik, Mitarbeit, Aktionen und spezielle Projekte der Jugendkultur.
8. Zusammenarbeit mit Schulen durch Freizeitangebote in schulischen Bezügen und Bildungsmaßnahmen,
9. Förderung des CVJM-Weltdienstes und CVJM-Friedensnetzes und Pflege partnerschaftlicher Kontakte auf der internationalen Ebene,
10. Gewinnung, Schulung und Begleitung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden sowie Wahrnehmung von christlicher Verantwortung durch den gemeinsamen Dienst in der Mitarbeitergemeinschaft,
11. Vertretung der Anliegen junger Menschen in Kirche, Gesellschaft, Politik und Wirtschaft durch Mitarbeit in entsprechenden Gremien, öffentlichen Aktionen und Vertretungsarbeit.
12. Ausbreitung und Förderung der CVJM-Arbeit durch Kontakt- und Infoveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit sowie Konferenzen und Tagungen.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen alle Arbeitsmittel, Maßnahmen und Einrichtungen des Vereins, einschließlich einer Geschäftsstelle und der Bildung von Rücklagen sowie der Verwaltung einer CVJM-Fördernden Stiftung.

§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt mit seinen Maßnahmen und Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen steuerlichen Gemeinnützigkeitsverordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Mitarbeitende und Vorstandsmitglieder des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung an Mitarbeitende und Vorstandsmitglieder sind zulässig. Die Gewährung angemessener Vergütungen an Arbeitnehmer des Vereins auf Grund eines Arbeitsvertrages bleibt hiervon unberührt.
(5) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Eingeschriebene Mitglieder
1. Jeder, der Grundlage und Zweck des Vereins gemäß § 2 der Satzung anerkennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann eingeschriebenes Mitglied werden. Kinder ab dem 6. Lebensjahr können ebenfalls Mitglied werden, jedoch ohne Stimmrecht.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder auf elektronischem Wege an den Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme entscheidet.
3. Der Austritt kann jederzeit schriftlich oder auf elektronischem Wege gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mitglieder, die länger als 2 Jahre ihren Beitrag nicht bezahlt haben oder anderweitig nicht zu erkennen geben, dass sie dem Verein weiter als Mitglied angehören wollen, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliedschaft gestrichen werden.
4. Bei vereinsschädigendem oder satzungswidrigem Verhalten kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht der/dem Betroffenen der Widerspruch innerhalb eines Monats zu. Darüber entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruhen Rechte und Pflichten der/ des Betroffenen.
5. Durch Austritt oder Ausschluss wird kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben gegen den Verein begründet.
6. Alle eingeschriebenen Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr besitzen das aktive Wahlrecht.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliedersammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(2) Tätige Mitglieder
1. Die Tätigen Mitglieder sind die Träger der Arbeit des Vereins als eines christlichen Laienwerkes. Sie pflegen durch Wortbetrachtung und Gebet geschwisterliche Gemeinschaft und beraten Fragen der praktischen Vereinsarbeit.
2. Eingeschriebene Mitglieder, die Jesus Christus durch Wort und Wandel als ihren Herrn und Heiland anerkennen und die Arbeit des Vereins durch Gebet, Opfer an Zeit oder Geld stetig zu tragen bereit sind, können nach Vollendung des 15. Lebensjahres durch Beschluss des Vorstandes zu Tätigen Mitgliedern berufen werden, oder ihre Aufnahme als Tätige Mitglieder beim Vorstand schriftlich beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme und nimmt die Berufung vor. Bei Ablehnung kann das Mitglied den Beschluss innerhalb eines Monats anfechten. Der Vorstand legt den Anfechtungsantrag mit einer eigenen Stellungnahme der nächsten Mitgliederversammlung vor, die abschließend entscheidet.
3. Die Berufenen erklären schriftlich, dass sie im Verein mitarbeiten und die Bestrebungen des Vereins gemäß § 2 fördern wollen. Sie erneuern auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung mündlich oder, falls sie verhindert sind, schriftlich diese Erklärung.
4. Tätigen Mitgliedern, die die Voraussetzungen der Tätigen Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, kann der Vorstand jederzeit nach Anhörung des/ der Betroffenen diese Mitgliedschaft aberkennen. Gegen die Aberkennung der Tätigen Mitgliedschaft steht der/ dem Betroffenen der Widerspruch innerhalb eines Monats zu. Darüber entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruhen Rechte und Pflichten der/ des Betroffenen.
5. Tätige Mitglieder besitzen das aktive und das passive Wahlrecht.

§ 6 Freunde, Förderer und Ehrenmitglieder
1. Familien und Freunde, die den CVJM bzw. seine Arbeit im Sinne von § 2 fördern, bilden den Freundeskreis.
2. Personen, die außerhalb der Beitragsverpflichtung nach § 5, Nr. 1 Abs. 7 einen regelmäßigen Beitrag entrichten oder den Verein in anderer Weise fördern und unterstützen, sind Förderer des Vereins.
3. Personen, die sich in besonderer Weise um den CVJM Südangeln e. V. und seine Arbeit im Sinne von § 2 verdient gemacht haben, können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung der eingeschriebenen Mitglieder statt (Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB), und zwar möglichst im 1. Vierteljahr.
2. Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist der Einladung ist gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig an die zuletzt im Verein bekannte E-Mail-Adresse des stimmberechtigten Mitglieds gesandt oder an die im Verein zuletzt bekannte Anschrift des stimmberechtigten Mitgliedes zur Post aufgegeben worden ist.
3. Jedes erschienene eingeschriebene Mitglied ab 14 Jahre besitzt eine Stimme.
4. Vertreter/innen des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg , die keine eingeschriebenen Mitglieder des Vereins sind, können als Gäste mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.
5. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind im besonderen:
a) Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung,
e) Genehmigung des neuen Haushaltsplanes,
f) Wahl der Rechnungsprüfer,
g) Wahl der Vorstandsmitglieder laut § 9 (1) Nr.1 und 2,
h) Festsetzung des Mitgliedbeitrages,
i) Entgegennahme der jährlichen Neuverpflichtung der Tätigen Mitglieder,
j) Beratung und Beschlussfassung von Anträgen,
k) Entscheidungen in weiteren Mitgliederangelegenheiten
l) Satzungsänderungen
m) Beratung und Beschluss von Schwerpunkten der Vereinsarbeit
n) Auflösung des Vereins.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der Tätigen Mitglieder und ein Vorstandsmitglied anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Hiervon ausgenommen sind § 14 und § 15. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Bei
Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen die Versammlung erneut einberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über die in der Einladung angegebenen Tagesordnungspunkte beschlussfähig. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
7. Geleitet wird die ordentliche Mitgliederversammlung durch die/ den Vorsitzende/n oder ein anderes Vorstandsmitglied. Es müssen eine Anwesenheitsliste und ein Ergebnisprotokoll geführt werden. Das Ergebnisprotokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
8. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung selbst. Hiervon ausgenommen sind die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand. Sie müssen als geheime Wahlen mittels Stimmzettel durchgeführt werden.
9. Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung angegebenen Punkte oder vom geschäftsführenden Vorstand in der Sitzung zugelassenen Anträge gefasst werden.
10. Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Vertreter des CVJM Brückenschlag Nord-Ost e.V. eingeladen. Dieser hat Rede- und Antragsrecht.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Er ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der eingeschriebenen Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt.
3. Es gelten die Vorschriften von § 8(1), § 14 und § 15.

§ 9 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mit Stimmrecht an:
1. der geschäftsführende Vorstand (s. § 11),
2. ein bis vier Beisitzer, die möglichst die verschiedenen Arbeitsbereiche im Verein vertreten,
4. Hauptamtliche MitarbeiterInnen kraft Amtes.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes nach (1) Nr. 1 und 2 werden aus dem Kreis der Tätigen Mitglieder für drei Jahre gewählt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Auch nach Zeitablauf bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand durch eigene Zuwahl bis zum Ende dessen Amtszeit ergänzen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Vorstand kann zusätzlich bis zu zwei Beisitzer in den Vorstand berufen, sofern und solange ihm dieses erforderlich erscheint. Diese gehören dem Vorstand mit Stimmrecht  an.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:
1. Geistliche, pädagogische, wirtschaftliche und organisatorische Leitung des Vereins,
2. Bildung von Gruppen, Abteilungen und Ausschüssen, sowie die Berufung ihrer Leiter(innen).
3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
4. Ernennung der Tätigen Mitglieder,
5. Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung und Erstattung seiner Arbeits und Finanzberichte auf der ordentlichen Mitgliederversammlung,
6. Anstellung und Entlassung der Vereinsangestellten, sowie die Regelung deren dienstlicher und fachlicher Belange,
7. Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht für hauptamtliche MitarbeiterInnen
8. Aufstellung von Ordnungen, wo es notwendig erscheint,
9. Verwaltung des Vereinsvermögens,
10. Aufstellung des Haushaltplanes und der Jahresrechnung
11. Berufung der Delegierten oder Vertreter des Vereins für die Organe und Ausschüsse, in die der Verein Delegierte und Vertreter entsendet.

§ 11 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
1. der/ die Vorsitzende,
2. der/die stellvertretende Vorsitzende,
3. der/ die Kassenwart(in),
(2) Seine Mitglieder müssen bei der Wahl volljährig sein.
(3) Er ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei zwei Mitglieder dieses Vorstandes gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und leitet die Geschäftsstelle und hat das Recht, einzelne Aufgaben zu delegieren.
5) Der/die Kassenwart(in) verwaltet die Finanzen des Vereins und ist für sie verantwortlich. Der geschäftsführende Vorstand und Sekretär sind berechtigt, den Empfang von Geldern, Geldeswerten und anderen Leistungen jeder für sich rechtsgültig zu bescheinigen.

§ 12 Versammlung der Tätigen Mitglieder
(1) Die Tätigen Mitglieder versammeln sich regelmäßig unter Leitung des CVJMSekretärs, des Vorsitzenden oder eines von ihm beauftragten Vorstandsmitgliedes.
(2) Zu den Aufgaben gehören:
1. Geistliche Gemeinschaft und Zurüstung,
2. Beratung über Zielsetzung, Aufgaben und Methoden der Arbeit,
3. Empfehlungen an den Vorstand und Anträge an die ordentliche Mitgliederversarnmlung,
4. Hilfestellung zur Durchführung der Arbeit.

§ 13 Gruppen, Abteilungen und Ausschüsse
(1) Die Gruppen, Abteilungen und Ausschüsse unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter(innen) werden vom Vorstand berufen.
(2) Sie haben kein Sondereigentum. Alle von ihnen erworbenen oder ihnen geschenkten Gegenstände sind Eigentum des Vereins.
(3) Sie können sich bei Bedarf eine Arbeitsordnung geben, die vom Vorstand zu genehmigen ist.

§ 14 Änderung der Satzung
(1) Eine Änderung der vorliegenden Satzung kann nur unter Aufrechterhaltung der Grundlagen und des Zwecks des Vereins (§ 2) in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Beschlüsse zur Änderung sind nur gültig bei einer Zustimmung von 3 / 4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit kann auf einer zweiten Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Änderung der Satzung entschieden werden, wenn darauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wird.

§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens 3 / 4 der eingeschriebenen Mitglieder teilnehmen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 3 / 4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen 6 Wochen noch einmal eine zweite Versammlung zur Beschlussfassung über denselben Gegenstand einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
(4) Die Abwicklung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
(5) Das Vereinsvermögen muss bis zur endgültigen Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Bei Auflösung des Vereins, bei Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des CVJM Südangeln, das nach Befriedigung aller Gläubiger verbleibt, der CVJM Jugendstiftung Nord
zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung, zu verwenden hat.

§ 16 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.03.2010 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Tolk, den 25.03.2010
Der Vorstand gez.:
Vorsitzender: Michael Goos
Stellvertr.Vorsitzender: Hagen Braun
Kassenwart: Sven Schröder

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